Dr. Sandra Wolf, Diplom-Psychologin und Expert-Beraterin für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
Die Digitalisierung und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) revolutionieren die Arbeitswelt. Doch neben den Chancen birgt KI auch Risiken für die psychische und physische Gesundheit der Mitarbeitenden. Betriebsräte stehen vor der Herausforderung, die Gefährdungsbeurteilung an diese neuen Technologien anzupassen und die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers einzufordern. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Risiken KI mit sich bringt und welche Handlungsschritte für Betriebsräte essenziell sind.
Die klassische Gefährdungsbeurteilung umfasst physische, chemische und psychische Belastungen am Arbeitsplatz. Mit dem Einsatz von KI entstehen neue Gefahren, die berücksichtigt werden müssen:
Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahren am Arbeitsplatz zu identifizieren, zu bewerten und Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dies gilt auch für den Einsatz von KI. Betriebsräte sollten auf die folgenden Pflichten des Arbeitgebers achten:
Um die Interessen der Mitarbeitenden zu wahren, sollten Betriebsräte proaktiv agieren:
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz erfordert eine neue, angepasste Gefährdungsbeurteilung. Betriebsräte spielen eine entscheidende Rolle dabei, die Arbeitsschutzrechte der Mitarbeitenden zu sichern. Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte, setzen Sie sich für Transparenz ein und fordern Sie präventive Maßnahmen zur Reduzierung psychischer Belastungen ein.
Ihr Betriebsrat sollte jetzt aktiv werden! Künstliche Intelligenz kann Arbeitsprozesse erleichtern – aber nur, wenn sie verantwortungsvoll eingesetzt wird. Sorgen Sie dafür, dass der Schutz der Mitarbeitenden nicht auf der Strecke bleibt!
Künstliche Intelligenz verändert die Arbeitswelt rasant – doch welche Auswirkungen hat sie auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz? Erfahren Sie in dem Vortrag von Dr. Sandra Wolf bei den BR-Schlossgesprächen, welche Pflichten Arbeitgeber haben und wie Betriebsräte die Gefährdungsbeurteilung anpassen können.
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